• BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

    ZH
    actif
    Vérifier la solvabilité Timeline
    Vérifier la solvabilitéSolvabilité
    N° registre commerce: CH-020.7.001.901-2
    Secteur: Exploitation d'un société des caisses de retraite

    Âge de l'entreprise

    11 ans

    Chiffre d'affaires en CHF

    PremiumPremium

    Capital en CHF

    Capital pas connu

    Employés

    PremiumPremium

    Marques actives

    4

    Renseignements sur BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

    *les renseignements affichés sont des exemples
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    Contrôle de solvabilité

    Évaluation de la solvabilité à l'aide d'un feu tricolore comme indicateur de risque et de plus amples informations sur l'entreprise.
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    Renseignement économique

    Renseignement complète sur la situation économique d'une entreprise.
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    Pratiques de paiement

    Évaluation des pratiques de paiement sur la base des factures passées.
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    Extrait du registre des poursuites

    Aperçu des procédures de recouvrement actuelles et passées.
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    Dossier d'entreprise en PDF

    Coordonnées, changements dans l'entreprise, chiffre d'affaires et nombre d'employés, gestion, propriétaires, structure de l'actionnariat et autres données de l'entreprise.
    Consulter le dossier d'entreprise

    À propos de BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

    • BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich a son siège social à Zürich, est actif et est active dans le domaine «Exploitation d'un société des caisses de retraite».
    • La direction se compose de 26 personnes. L'organisation a été fondée le 11.09.2013.
    • L’organisation a changé l’entrée dans le registre du commerce en dernier lieu le 03.02.2025, sous «Notifications» vous trouverez tous les changements.
    • L'IDI d'organisation est CHE-198.602.677.
    • Toutes les informations sur les 4 marques déposées par l'organisation BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
    • À la même adresse il existe 2 autres entreprises actives. Cela comprend: BVK Services GmbH, Schweizer Verein für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen.

    Informations du registre du commerce

    Source: FOSC

    Secteur

    Exploitation d'un société des caisses de retraite

    But (Langue d'origine)

    Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG für das Personal des Kantons Zürich. Die Stiftung kann Anschlussvereinbarungen abschliessen und dadurch das Personal insbesondere folgender Organisationen aufnehmen: - Gemeinwesen, Institutionen und Unternehmungen, die dem Kanton Zürich nahestehen oder öffentliche Aufgaben des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde erfüllen; - zürcherische Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und gemeinnützige Institutionen sowie diesen nahestehende Institutionen und Unternehmungen. Über den Anschluss entscheidet die Stiftung. Die Anschlussvereinbarungen sind in schriftlicher Form zu schliessen. Der Anschluss eines Arbeitgebers ist der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Stiftung sorgt für einen angemessenen Vorsorgeschutz ihrer Versicherten sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen des Altersrücktritts sowie der Risiken Tod und Invalidität. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weiter gehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Die Altersvorsorge wird im Beitragsprimat geführt. Die Stiftung bietet einen Vorsorgeplan an, der im technischen Rücktrittsalter eine Altersrente von rund 60% des letzten versicherten Lohnes vorsieht, wenn die Versicherten eine vollständige Beitragszeit aufweisen oder sich voll eingekauft haben. Die Stiftung kann weitere Vorsorgepläne anbieten. Der Stiftungsrat erlässt Reglemente über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er legt darin auch das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Die Reglemente können vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Versicherten und der Rentenbezügerinnen und -bezüger geändert werden Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Rückversicherungsverträge mit Versicherungsgesellschaften abschliessen, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Darüber hinaus kann sie alle Massnahmen vorkehren, Geschäfte tätigen und sich an Unternehmen beteiligen sowie solche gründen, welche der Erfüllung des Stiftungszweckes direkt oder indirekt dienen.

    Personnalisez le but social en quelques clics.

    Organe de révision

    Source: FOSC

    Organe de révision actuel (1)
    Nom Lieu Depuis Jusqu'à
    KPMG AG
    Zürich 10.07.2024

    Souhaitez-vous adapter l'organe de révision? Cliquez ici.

    Organe de révision précédent (1)
    Nom Lieu Depuis Jusqu'à
    Ernst & Young AG
    Zürich 16.09.2013 09.07.2024

    Plus de noms d'entreprises

    Source: FOSC

    Es sind keine früheren oder übersetzten Firmannamen vorhanden.

    Souhaitez-vous actualiser la raison sociale de la société? Cliquez ici.

    Filiales (0)

    Titulaires

    Nous n’avons connaissance d’aucune structure de propriété.

    Marques

    Source: Swissreg
    Marque Enregistrement Statut Numéro
    BVK 11.04.2014 actif 62860/2013
    à la marque 11.04.2014 actif 62862/2013

    Dernières notifications FOSC pour BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

    Les notifications les plus récentes de la feuille officielle suisse du commerce (FOSC) ne sont disponibles que dans la langue d’origine de l’office du registre du commerce respectif. Visualiser toutes publications

    FOSC 250203/2025 - 03.02.2025
    Catégories: Procédure de concordat

    Numéro de publication: FM12-0000000255, Registre du commerce Zurich

    Rubrik: Finanzmarkt Unterrubrik: Weitere Bekanntmachung Publikationsdatum: SHAB 03.02.2025 Öffentlich einsehbar bis: 03.08.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich Erneuerungswahlen Stiftungsrat BVK Amtsperiode 2025-2029 Der Stiftungsrat der BVK wird für die Amtsperiode 2025 bis 2029 neu gewählt. Dazu gibt die BVK Folgendes bekannt:

    1. Der vom Stiftungsrat aus dem Kreis der amtierenden Stiftungsratsmitglieder gewählte Wahlausschuss setzt sich wie folgt zusammen: - Rudolf Bertels, Arbeitgebervertreter - Urs Borer, Arbeitgebervertreter - Calista Fischer, Arbeitnehmervertreterin - Lilo Lätzsch, Arbeitnehmervertreterin - Irene Willi, Arbeitnehmervertreterin - Bruno Zanella, Arbeitgebervertreter Der Wahlausschuss zieht Mitarbeitende der BVK-Geschäftsstelle und externe Dienstleister hinzu, insbesondere für die Abwicklung der Wahl in elektronischer Form und die Ermittlung des Wahlergebnisses. Die reglementarisch nicht ausdrücklich dem Wahlausschuss übertragenen Aufgaben werden von der BVK-Geschäftsstelle besorgt. Die wahlleitenden Organe sowie die von diesen hinzugezogenen Mitarbeitenden der BVK-Geschäftsstelle und externen Dienstleister sind zur strikten Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Informationen verpflichtet. Das Wahlverfahren wird durch die Revisionsstelle überwacht.
    2. Die Wahl der Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber erfolgt in diesen Wahlkreisen: - Wahlkreis I - Kanton Schulen - 2 Stiftungsräte (jeweils Anzahl Vertretungen der Arbeitgeber und Versicherten) - Wahlkreis II - Kanton Übrige - 2 Stiftungsräte (jeweils Anzahl Vertretungen der Arbeitgeber und Versicherten) - Wahlkreis III - Angeschlossene Arbeitgeber Gesundheitsinstitutionen - 2 Stiftungsräte (jeweils Anzahl Vertretungen der Arbeitgeber und Versicherten) - Wahlkreis IV - Angeschlossene Arbeitgeber Bildungsorganisationen - 1 Stiftungsrat (jeweils Anzahl Vertretungen der Arbeitgeber und Versicherten) - Wahlkreis V - Angeschlossene Arbeitgeber Gemeinden - 1 Stiftungsrat (jeweils Anzahl Vertretungen der Arbeitgeber und Versicherten) - Wahlkreis VI - Angeschlossene Arbeitgeber Übrige - 1 Stiftungsrat (jeweils Anzahl Vertretungen der Arbeitgeber und Versicherten) Per
      1. Januar 2025 wurden die Wahlkreise, die Wahlkreiszuordnung der Arbeitgeber sowie die Anzahl Stiftungsräte por Wahlkreis überprüft, und es wurden die Zugehörigkeit zum Wahlkreis, das Stimmrecht der Versicherten und das Stimmrecht der Arbeitgeber festgelegt.
      2. Die Durchführung der Stiftungsratswahl richtet sich nach folgendem Zeitplan: - 5. Februar 2025: Briefliche Einladung der Versicherten und Arbeitgeber zum Wahlvorschlag sowie Nominationseinladung des Kantons - 24. März 2025: Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen - 22. April 2025: Zustellung Wahlunterlagen - 22. April bis 19. Mai 2025: Urnenwahl (Wahltermin: 19. Mai 2025) - 19. Mai 2025, 12.00 Uhr: Letzte Leerung von Briefkasten und Postfach der BVKGeschäftsstelle - 19. Mai 2025, 23.55 Uhr: Schliessung der Wahlurne - 3. Juni 2025: Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB), im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie auf der BVK-Webseite Erreicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge eines Wahlkreises höchstens die Zahl der zu wählenden Vertreter, erklärt der Stiftungsrat diese als in stiller Wahl gewählt. Ist die Zahl der gültigen Wahlvorschläge eines Wahlkreises höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter, wird dort eine Urnenwahl durchgeführt. Kandidaten mit gültigen Kandidaturen werden im Hinblick auf eine Urnenwahl eingeladen, weitere Angaben zu ihrer Person einzureichen. Die Richtigkeit der gemachten Angaben ist zu bestätigen. Wahlberechtigte, die 10 Tage vor dem Wahltermin nicht im Besitz der Wahlunterlagen sind, können diese bei der BVK-Geschäftsstelle anfordern. Den gewählten Personen wird die Wahl unter Hinweis auf die Rechtsmittel am 26. Mai 2025 mitgeteilt. Die Veröffentlichung des rechtskräftig gewordenen Wahlergebnisses erfolgt im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im Amtsblatt des Kantons Zürich und auf der BVK-Webseite. Weicht der zunächst veröffentlichte Ausgang der Wahl vom rechtskräftig gewordenen Ausgang ab, wird das rechtskräftig gewordene Wahlergebnis wiederum im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und auf der BVK-Webseite publiziert.
      3. Die briefliche Einladung der Versicherten und Arbeitgeber, bis spätestens 24. März 2025 für ihren Wahlkreis geeignete Kandidaten vorzuschlagen, erfolgt mit Versand vom 5. Februar 2025. Gleichzeitig mit der Einladung zum Wahlvorschlag ist der Regierungsrat eingeladen worden, spätestens bis zum Wahltermin (19. Mai 2025) die Arbeitgebervertreter des Kantons mitzuteilen.
      4. Weitergehende Informationen zur Stiftungsratswahl sind auf der BVK-Webseite unter www.bvk.ch/wahlen abrufbar.
      5. Gegen Entscheide der wahlleitenden Organe (worunter die Zusammensetzung des Wahlausschusses sowie die Festlegungen bzw. Zuordnungen betreffend Wahlkreis, Stimmrecht und Zeitplan) sowie bei Unregelmässigkeiten im Wahlverfahren kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids bzw. seit Kenntnis der Unregelmässigkeit, spätestens jedoch 10 Tage nach der Publikation des Wahlergebnisses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Zürich, Einsprache beim bisherigen Stiftungsrat erhoben werden (Art. 31 Abs. 1 des Wahlreglements). Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen. Sie hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Ein angefochtener Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt der Stiftungsrat eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 31 Abs. 2 des Wahlreglements). Mit der Einsprache können alle Mängel des Wahlverfahrens bzw. der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Der Einsprache kommt nur dann aufschiebende Wirkung zu, wenn sie der Stiftungsrat auf Antrag oder von Amtes wegen anordnet. Die Wiederholung der Wahl wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat (Art. 31 Abs. 3 des Wahlreglements).

      Der Einspracheentscheid des Stiftungsrats kann an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden, d.h. an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS;
      Art. 32 des Wahlreglements).

    FOSC 240710/2024 - 10.07.2024
    Catégories: Changement dans la direction, Changement de l'organe de révision

    Numéro de publication: HR02-1006080255, Registre du commerce Zurich, (20)

    BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, in Zürich, CHE-198.602.677, Stiftung (SHAB Nr. 230 vom 27.11.2023, Publ. 1005893912).

    Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
    Ernst & Young AG (CHE-491.907.686), in Zürich, Revisionsstelle.

    Eingetragene Personen neu oder mutierend:
    Schädle, Stefan, von Zürich, in Volketswil, Mitglied der Geschäftsleitung, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: in Fällanden];
    KPMG AG (CHE-106.084.881), in Zürich, Revisionsstelle.

    FOSC 240704/2024 - 04.07.2024
    Catégories: Autres publications juridiques

    Numéro de publication: FM09-0000000318, Registre du commerce Zurich

    Rubrik: Finanzmarkt Unterrubrik: Bekanntmachung einer Teilliquidation Publikationsdatum: SHAB 04.07.2024 Öffentlich einsehbar bis: 04.07.2025 Meldungsnummer: Publizierende Stelle BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich Teilliquidation von BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Betroffene Organisation: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich CHE-198.602.677 Obstgartenstrasse 21

  • Zürich Angaben zur Teilliquidation: Grund der Teilliquidation: Auflösung Anschlussvertrag Stichtag der Teilliquidation: 31.12.2023 Die Geschäftsstelle der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) hat am 10.6.2024 in Sachen OST - Ostschweizer Fachhochschule, Anschluss-Nr. 29.9106.00, den infolge Anschlussvertragsauflösungen per 3
    1. Dezember 2023 erforderlichen Teilliquidationsentscheid gefällt. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand der Teilliquidation gemäss Art. 8 des Teilliquidationsreglements vom 30. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (nachfolgend: TLR 2021), erfüllt ist. Als Bilanzstichtag der Teilliquidationen wurde der 31. Dezember
    2. festgelegt (Art. 10 TLR 2021). Gegen die Beschlüsse kann innert 30 Tagen beim Stiftungsrat der BVK schriftlich Einsprache in Bezug auf die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan erhoben werden. Die Einsprache hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden (Art. 23 TLR 2021). Der Einspracheentscheid des Stiftungsrates kann wiederum innert 30 Tagen seit der Zustellung an die kantonale Aufsichtsbehörde (BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich [BVS]) weitergezogen werden (Art. 24 TLR 2021). Es erfolgt diesbezüglich eine separate Rechtsmittelbelehrung mit Eröffnung des Einspracheentscheides. Die Betroffenen haben das Recht, bei der Geschäftsstelle der BVK (Obstgartenstrasse 21,
    3. Zürich) auf telefonische Voranmeldung (T +41 58 470 45 34) Einsicht in die sachbezüglichen Unterlagen zu nehmen (Art. 21 Abs. 3 TLR 2021). Frist: 30 Tage

    Kontaktstelle: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Obstgartenstrasse 21
  • Zürich

  • Liste de résultats

    Vous trouvez ici un lien de la direction vers une liste de personnes avec le même nom, qui sont enregistrées dans le registre du commerce.

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