• Charles Vögele Holding AG

    SZ
    gelöscht
    Handelsregister-Nr.: CH-130.0.009.206-7
    Branche: Betreiben von Beteiligungsgesellschaften

    Alter der Firma

    -

    Umsatz in CHF

    -

    Kapital in CHF

    -

    Mitarbeiter

    -

    Aktive Marken

    -

    Auskünfte zu Charles Vögele Holding AG

    Es sind keine Auskünfte verfügbar, da diese Firma gelöscht wurde.

    Management

    Es sind keine Personen im Management eingetragen.

    Quelle: SHAB

    Handelsregisterinformationen

    Quelle: SHAB

    Branche

    Betreiben von Beteiligungsgesellschaften

    Firmenzweck Passen Sie den Firmenzweck mit wenigen Klicks an.

    Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art im Inund Ausland; kann Vertretungen übernehmen, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen, Garantien und Bürgschaften für verbundene Unternehmen und Dritte eingehen sowie Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern.

    Revisionsstelle

    Quelle: SHAB

    Frühere Revisionsstelle (1)
    Name Ort Seit Bis
    PricewaterhouseCoopers AG
    Zürich <2004 16.11.2017

    Weitere Firmennamen

    Quelle: SHAB

    Frühere und übersetzte Firmennamen

    • Charles Vögele Holding Ltd
    • Charles Vögele Holding SA
    • Vögele Charles Holding AG
    • Allux Holding AG
    Möchten Sie den Firmennamen aktualisieren? Klicken Sie hier.

    Besitzverhältnisse

    Es liegen uns keine Angaben zu den Besitzverhältnissen vor.

    Beteiligungen

    Es liegen uns keine Angaben zu den Beteiligungen vor.

    Neueste SHAB-Meldungen: Charles Vögele Holding AG

    SHAB 224/2017 - 17.11.2017
    Kategorien: Löschung, Fusion, Änderung am Kapital

    Publikationsnummer: 3876217, Handelsregister-Amt Schwyz, (130)

    Charles Vögele Holding AG, in Freienbach, CHE-103.617.396, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 9 vom 13.01.2017, Publ. 3281585).

    Statutenänderung:
    27.09.2017. 17.10.2017.

    Aktienkapital neu:
    CHF 26'580'000.00 [bisher: CHF 26'400'000.00].

    Liberierung Aktienkapital neu:
    CHF 26'580'000.00 [bisher: CHF 26'400'000.00].

    Aktien neu:
    8'860'000 Inhaberaktien zu CHF 3.00 [bisher: 8'800'000 Inhaberaktien zu CHF 3.00]. Bedingte Kapitalerhöhung [gestützt auf den Ermächtigungsbeschluss vom 20.05.2014]. Die Aktiven und das Fremdkapital gehen infolge Fusion auf die Charles Vögele Mode AG (neu firmierend: Sempione Fashion AG), in Freienbach (CHE-105.900.259), über. Die Gesellschaft wird gelöscht.

    SHAB 107/2017 - 06.06.2017
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: 3559921, Handelsregister-Amt Schwyz

    EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG
    Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere gemäss Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) DRITTE UND LETZTE VERÖFFENTLICHUNG Mit Eingabe vom 3. März 2017 erhob die Sempione Retail AG, c/o BK-Services AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich (Klägerin), Klage gegen die Charles Vögele Holding AG, Gwattstrasse,

  • Pfäffikon (Beklagte), mit folgendem Rechtsbegehren:
    1. Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 3.00 (Valorennummer 693.777) für kraftlos zu erklären.
    2. Es seien sämtliche ausstehenden Optionen, die zum Bezug oder Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten berechtigen (im Zeitpunkt der Einreichung dieser Klage 2'275 Optionen), für kraftlos zu erklären.
    3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie verfüge per 3. März 2017 über 97.29 % des Aktienkapitals der Beklagten; massgebend für die Bestimmung, ob der Schwellenwert von 98 % gemäss Art. 137 Abs. 1 FinfraG überschritten worden sei, sei der Zeitpunkt des Urteils des zuständigen Gerichts, weshalb die Sempione Retail AG insbesondere noch im Verlaufe der mindestens dreimonatigen Beitrittsfrist gemäss Art. 121 Abs. 1 FinfraV den relevanten Schwellenwert erreichen könne. Laut Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Aktien vom Richter kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der Charles Vögele Holding AG eine Frist von drei Monaten ab erster Veröffentlichung im 'Schweizerischen Handelsamtsblatt' angesetzt, um schriftlich den Beitritt zu diesem Prozess gegenüber dem Kantonsgericht Schwyz, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, zu erklären. Die Beitrittserklärung hat Namen und Vornamen des Beitretenden und einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. SitzSHAB KUNDENZUFRIEDENHEIT Um das SHAB so benutzerfreundlich wie möglich zu machen, brauchen wir Ihre Meinung. Wie gefällt Ihnen die gedruckte Ausgabe, was halten Sie vom Internetauftritt' Haben Sie Wünsche, die wir nicht berücksichtigt haben' Wir sind froh über Anregungen aller Art: E-Mail info@shab.ch / Telefon 058 464 09 92. Ihre Meinung ist uns wichtig adresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht ein Zustellungsdomizil mit Adresse in der Schweiz bekanntzugeben (Art. 140 ZPO). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgen die Zustellungen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Verzeichnis der Beweismittel in zweifacher Ausfertigung, allfällige Belege sind nummeriert zweifach einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf Beitritt angenommen.

    Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Vizepräsident Dr. Reto Heizmann

  • SHAB 84/2017 - 02.05.2017
    Kategorien: Andere gesetzliche Publikationen

    Publikationsnummer: 3496655, Handelsregister-Amt Schwyz

    "EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG
    Kraftloserklärung (Art. 137 FinfraG) ZWEITE VERÖFFENTLICHUNG Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere gemäss Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) Mit Eingabe vom 3. März 2017 erhob die Sempione Retail AG, c/o BK-Services AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich (Klägerin), Klage gegen die Charles Vögele Holding AG, Gwattstrasse,

  • Pfäffikon (Beklagte), mit folgendem Rechtsbegehren:
    1. Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 3.00 (Valorennummer 693.777) für kraftlos zu erklären.
    2. Es seien sämtliche ausstehenden Optionen, die zum Bezug oder Erwerb von Beteiligungspapieren der Beklagten berechtigen (im Zeitpunkt der Einreichung dieser Klage 2'275 Optionen), für kraftlos zu erklären.
    3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung der Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie verfüge per 3. März 2017 über 97.29 % des Aktienkapitals der Beklagten; massgebend für die Bestimmung, ob der Schwellenwert von 98 % gemäss Art. 137 Abs. 1 FinfraG überschritten worden sei, sei der Zeitpunkt des Urteils des zuständigen Gerichts, weshalb die Sempione Retail AG insbesondere noch im Verlaufe der mindestens dreimonatigen Beitrittsfrist gemäss Art. 121 Abs. 1 FinfraV den relevanten Schwellenwert erreichen könne. Laut Art. 137 Abs. 1 FinfraG kann der Anbieter, der nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, die restlichen Aktien vom Richter kraftlos erklären lassen. Die restlichen Aktionäre können dem Verfahren beitreten. Gestützt darauf wird den restlichen Aktionären der Charles Vögele Holding AG eine Frist von drei Monaten ab erster Veröffentlichung im 'Schweizerischen Handelsamtsblatt' angesetzt, um schriftlich den Beitritt zu diesem Prozess gegenüber dem Kantonsgericht Schwyz, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, zu erklären. Die Beitrittserklärung hat Namen und Vornamen des Beitretenden und einen bestimmten Antrag in Bezug auf das Klagebegehren zu enthalten und ist zu begründen. Weiter ist die Wohnsitz- bzw. Sitzadresse des Beitretenden genau anzugeben. Bei Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist dem Gericht ein Zustellungsdomizil mit Adresse in der Schweiz bekanntzugeben (Art. 140 ZPO). Wird diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgen die Zustellungen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beitrittserklärung ist samt Verzeichnis der Beweismittel in zweifacher Ausfertigung, allfällige Belege sind nummeriert zweifach einzureichen. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf Beitritt angenommen.

    Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Vizepräsident Dr. Reto Heizmann
    "

  • Title
    Bestätigen